(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes werden von der Landesregierung, jene der Gemeinde vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wahrgenommen; anderes gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3.
(2) Die Verleihung und die Entziehung von Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) obliegen dem Landesehrenzeichenrat (§ 13).
(3) Die Ernennung zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen (§ 2 Abs. 4) sowie die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) und die Entziehung dieser Auszeichnungen obliegen der Gemeindevertretung.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener nach § 4 Abs. 2 und § 9 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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