Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Das Land und die Gemeinden können Personen aus Anlass einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung gratulieren.
In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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