(1) Dieses Gesetz regelt Auszeichnungen und Gratulationen durch das Land und die Gemeinden.
(2) Wenn für Verdienste auf Gebieten der Landesvollziehung eine besondere durch Landesgesetz geschaffene Auszeichnung besteht, darf eine Auszeichnung nach diesem Gesetz für solche Verdienste nicht verliehen werden.
(1) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, hervorragend verdient gemacht haben, mit dem Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.
(2) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verdient gemacht haben, mit dem Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.
(3) Das Land kann Personen für die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Land Vorarlberg, die diesem zur Ehre gereichen oder sonst von besonderer Bedeutung sind, mit dem Montfortorden auszeichnen.
(4) Die Gemeinde kann Bürger und Bürgerinnen sowie ehemalige Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen ernennen.
(5) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen der Gemeinde auszeichnen.
(1) Für besonders hervorragende Verdienste nach § 2 Abs. 1, vornehmlich wenn sie das Ansehen des Landes in sehr bedeutender Weise fördern, ist das Ehrenzeichen als „Goldenes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Silbernes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
(2) Für besondere Verdienste nach § 2 Abs. 2, vornehmlich wenn sie wesentlich zum Wohl des Landes oder seines Volkes beitragen, ist die Auszeichnung als „Großes Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
(3) Der Montfortorden nach § 2 Abs. 3 ist als „Großer Montfortorden“, als „Montfortorden in Gold“ oder als „Montfortorden in Silber“ zu verleihen.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau und der Präsident oder die Präsidentin des Landtages sind mit dem Tage ihrer Wahl auf Lebenszeit Besitzer oder Besitzerin des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg.
(5) Neben den nach Abs. 4 ausgezeichneten Personen dürfen nie mehr als 24 Personen gleichzeitig mit dem Goldenen Ehrenzeichen ausgezeichnet sein.
(1) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Auszeichnung besteht nicht. Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt nur, sofern die betroffene Person unbescholten ist und sich nicht dagegen ausspricht, ausgezeichnet zu werden.
(2) Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfasst, können Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten.
(3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(1) Das Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) zeigt das Landeswappen; es besteht aus einem Komturkreuz und einem Flechtbandornament und ist an einem rot-weißen Halsband zu tragen. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 1) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.
(2) Das Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 2) zeigt das Landeswappen. Es ist so zu gestalten, dass es auf der Brust zu tragen ist. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 2) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.
(3) Der Montfortorden (§ 2 Abs. 3) zeigt das Landeswappen und ist als "Großer Montfortorden" und "Montfortorden in Gold" an einem Halsband, als "Montfortorden in Silber" auf der Brust zu tragen. Die drei Klassen sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.
(4) Auf dem Ehrenring und dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) der Gemeinde hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.
(5) Das Nähere über die Ausstattung und das Tragen der Auszeichnungen nach Abs. 1 bis 3 ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste getragen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.
(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, sich entsprechend zu bezeichnen und die tragbare Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Die tragbare Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
Das Land und die Gemeinden können Personen aus Anlass einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung gratulieren.
Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Auszeichnungen des Landes sowie bei der Auswahl der für Gratulationen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Auszeichnungen und Gratulationen zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen; bei Gratulationen gilt dies nur, sofern sich die betroffene Person nach einer entsprechenden Befragung, die über Art und Inhalt der angedachten Veröffentlichung zu informieren hat, nicht dagegen ausgesprochen hat.
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes werden von der Landesregierung, jene der Gemeinde vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wahrgenommen; anderes gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3.
(2) Die Verleihung und die Entziehung von Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) obliegen dem Landesehrenzeichenrat (§ 13).
(3) Die Ernennung zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen (§ 2 Abs. 4) sowie die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) und die Entziehung dieser Auszeichnungen obliegen der Gemeindevertretung.
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener nach § 4 Abs. 2 und § 9 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Der Landesehrenzeichenrat besteht aus dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau, dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin, zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin und vier weiteren Mitgliedern, die in den Landtag wählbar sein müssen. Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beschlussfassung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Außer beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau und beim Landtagspräsidenten oder bei der Landtagspräsidentin obliegt die Ernennung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates der Landesregierung. Die Ernennung der vier weiteren Mitglieder erfolgt auf die Dauer von acht Jahren.
(2) Der Landesehrenzeichenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein ernanntes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied ist, gegebenenfalls für den Rest der Funktionsdauer, durch ein neues zu ersetzen.
(3) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau führt den Vorsitz im Landesehrenzeichenrat; im Falle der Verhinderung kommt diese Aufgabe dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin zu. Er oder sie hat den Landesehrenzeichenrat zu seinen Sitzungen einzuberufen und diese zu leiten. Vier Mitglieder des Landesehrenzeichenrates haben das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
(4) Zu einem Beschluss des Landesehrenzeichenrates sind die Anwesenheit von sechs Mitgliedern und zwei Drittel der Stimmen erforderlich. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss des Landesehrenzeichenrates im Umlaufweg durch mündliche oder schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Landesehrenzeichenrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung festzusetzen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Wer die Auszeichnung
a) | trägt oder sich als deren Besitzer oder Besitzerin bezeichnet, obwohl sie ihm oder ihr nicht verliehen oder wieder entzogen (Abs. 3) wurde, | |||||||||
b) | in einer ihre Bedeutung als staatliche Auszeichnung herabsetzenden Weise verwendet, | |||||||||
c) | entgegen dem § 7 Abs. 2 anderen Personen ins Eigentum übergibt oder | |||||||||
d) | im Falle der Entziehung entgegen Abs. 4 nicht zurückgibt, |
begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden.
(3) Die Auszeichnung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die ausgezeichnete Person aufgrund einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr unbescholten ist oder mehr als ein Mal wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b oder c bestraft wurde. Die Auszeichnung kann mit Bescheid entzogen werden, wenn sonstige Umstände bekannt werden, nach denen sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Sie gilt als entzogen, wenn die ausgezeichnete Person durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht zum Landtag oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen wurde.
(4) Im Falle einer Entziehung nach Abs. 3 sind die übergebene Auszeichnung sowie die ausgehändigte Urkunde über die Verleihung zurück zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) | das Ehrenzeichengesetz, LGBl.Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009; | |||||||||
b) | das Verdienstzeichengesetz, LGBl.Nr. 23/1978, 58/2001; | |||||||||
c) | das Gesetz über den Montfortorden, LGBl.Nr. 46/1985, 58/2001; | |||||||||
d) | die §§ 9, 50 Abs. 1 lit. a Z. 4 und 99 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, 58/2001, 4/2012, 94/2012. |
(2) Die Auszeichnungen, die nach den im Abs. 1 lit. a bis d genannten gesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als entsprechende Auszeichnungen nach diesem Gesetz.
(3) Für Ehrenbürger einer Gemeinde, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu solchen ernannt wurden, bleibt die Bestimmung des § 9 Abs. 3 erster Satz des Gemeindegesetzes in der im Abs. 1 lit. d genannten Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die nach dem Ehrenzeichengesetz, LGBl.Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009, ernannten Mitglieder des Landesehrenzeichenrates gelten als nach diesem Gesetz ernannt.
Art. I des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Gesetz über Auszeichnungen und Gratulationen
StF: LGBl.Nr. 79/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: