§ 14 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer die Auszeichnung

a)

trägt oder sich als deren Besitzer oder Besitzerin bezeichnet, obwohl sie ihm oder ihr nicht verliehen oder wieder entzogen (Abs. 3) wurde,

b)

in einer ihre Bedeutung als staatliche Auszeichnung herabsetzenden Weise verwendet,

c)

entgegen dem § 7 Abs. 2 anderen Personen ins Eigentum übergibt oder

d)

im Falle der Entziehung entgegen Abs. 4 nicht zurückgibt,

begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden.

(3) Die Auszeichnung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die ausgezeichnete Person aufgrund einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr unbescholten ist oder mehr als ein Mal wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b oder c bestraft wurde. Die Auszeichnung kann mit Bescheid entzogen werden, wenn sonstige Umstände bekannt werden, nach denen sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Sie gilt als entzogen, wenn die ausgezeichnete Person durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht zum Landtag oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen wurde.

(4) Im Falle einer Entziehung nach Abs. 3 sind die übergebene Auszeichnung sowie die ausgehändigte Urkunde über die Verleihung zurück zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
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