§ 10 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Auszeichnungen und Gratulationen zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen; bei Gratulationen gilt dies nur, sofern sich die betroffene Person nach einer entsprechenden Befragung, die über Art und Inhalt der angedachten Veröffentlichung zu informieren hat, nicht dagegen ausgesprochen hat.

In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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