Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.
In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AZGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AZGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AZGG