Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.
In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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