(1) Für besonders hervorragende Verdienste nach § 2 Abs. 1, vornehmlich wenn sie das Ansehen des Landes in sehr bedeutender Weise fördern, ist das Ehrenzeichen als „Goldenes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Silbernes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
(2) Für besondere Verdienste nach § 2 Abs. 2, vornehmlich wenn sie wesentlich zum Wohl des Landes oder seines Volkes beitragen, ist die Auszeichnung als „Großes Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“, im Übrigen als „Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
(3) Der Montfortorden nach § 2 Abs. 3 ist als „Großer Montfortorden“, als „Montfortorden in Gold“ oder als „Montfortorden in Silber“ zu verleihen.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau und der Präsident oder die Präsidentin des Landtages sind mit dem Tage ihrer Wahl auf Lebenszeit Besitzer oder Besitzerin des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg.
(5) Neben den nach Abs. 4 ausgezeichneten Personen dürfen nie mehr als 24 Personen gleichzeitig mit dem Goldenen Ehrenzeichen ausgezeichnet sein.
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