(1) Der Landesehrenzeichenrat besteht aus dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau, dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin, zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin und vier weiteren Mitgliedern, die in den Landtag wählbar sein müssen. Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beschlussfassung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Außer beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau und beim Landtagspräsidenten oder bei der Landtagspräsidentin obliegt die Ernennung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates der Landesregierung. Die Ernennung der vier weiteren Mitglieder erfolgt auf die Dauer von acht Jahren.
(2) Der Landesehrenzeichenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein ernanntes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied ist, gegebenenfalls für den Rest der Funktionsdauer, durch ein neues zu ersetzen.
(3) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau führt den Vorsitz im Landesehrenzeichenrat; im Falle der Verhinderung kommt diese Aufgabe dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin zu. Er oder sie hat den Landesehrenzeichenrat zu seinen Sitzungen einzuberufen und diese zu leiten. Vier Mitglieder des Landesehrenzeichenrates haben das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
(4) Zu einem Beschluss des Landesehrenzeichenrates sind die Anwesenheit von sechs Mitgliedern und zwei Drittel der Stimmen erforderlich. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss des Landesehrenzeichenrates im Umlaufweg durch mündliche oder schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Landesehrenzeichenrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung festzusetzen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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