§ 13 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Landesehrenzeichenrat besteht aus dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau, dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin, zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin und vier weiteren Mitgliedern, die in den Landtag wählbar sein müssen. Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beschlussfassung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend. Außer beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau und beim Landtagspräsidenten oder bei der Landtagspräsidentin obliegt die Ernennung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates der Landesregierung. Die Ernennung der vier weiteren Mitglieder erfolgt auf die Dauer von acht Jahren.

(2) Der Landesehrenzeichenrat muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein ernanntes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied ist, gegebenenfalls für den Rest der Funktionsdauer, durch ein neues zu ersetzen.

(3) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau führt den Vorsitz im Landesehrenzeichenrat; im Falle der Verhinderung kommt diese Aufgabe dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin zu. Er oder sie hat den Landesehrenzeichenrat zu seinen Sitzungen einzuberufen und diese zu leiten. Vier Mitglieder des Landesehrenzeichenrates haben das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.

(4) Zu einem Beschluss des Landesehrenzeichenrates sind die Anwesenheit von sechs Mitgliedern und zwei Drittel der Stimmen erforderlich. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss des Landesehrenzeichenrates im Umlaufweg durch mündliche oder schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes des Landesehrenzeichenrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 AZGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 AZGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 AZGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 AZGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 AZGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AZGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 AZGG
§ 14 AZGG