§ 5 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das Ehrenzeichen (§ 2 Abs. 1) zeigt das Landeswappen; es besteht aus einem Komturkreuz und einem Flechtbandornament und ist an einem rot-weißen Halsband zu tragen. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 1) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.

(2) Das Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 2) zeigt das Landeswappen. Es ist so zu gestalten, dass es auf der Brust zu tragen ist. Die beiden Klassen (§ 3 Abs. 2) sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.

(3) Der Montfortorden (§ 2 Abs. 3) zeigt das Landeswappen und ist als "Großer Montfortorden" und "Montfortorden in Gold" an einem Halsband, als "Montfortorden in Silber" auf der Brust zu tragen. Die drei Klassen sind so auszustatten, dass sie sich voneinander unterscheiden.

(4) Auf dem Ehrenring und dem Verdienstzeichen (§ 2 Abs. 5) der Gemeinde hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.

(5) Das Nähere über die Ausstattung und das Tragen der Auszeichnungen nach Abs. 1 bis 3 ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste getragen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
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