§ 4 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Auszeichnung besteht nicht. Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt nur, sofern die betroffene Person unbescholten ist und sich nicht dagegen ausspricht, ausgezeichnet zu werden.

(2) Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfasst, können Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten.

(3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.

In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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