(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) | das Ehrenzeichengesetz, LGBl.Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009; | |||||||||
b) | das Verdienstzeichengesetz, LGBl.Nr. 23/1978, 58/2001; | |||||||||
c) | das Gesetz über den Montfortorden, LGBl.Nr. 46/1985, 58/2001; | |||||||||
d) | die §§ 9, 50 Abs. 1 lit. a Z. 4 und 99 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, 58/2001, 4/2012, 94/2012. |
(2) Die Auszeichnungen, die nach den im Abs. 1 lit. a bis d genannten gesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als entsprechende Auszeichnungen nach diesem Gesetz.
(3) Für Ehrenbürger einer Gemeinde, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu solchen ernannt wurden, bleibt die Bestimmung des § 9 Abs. 3 erster Satz des Gemeindegesetzes in der im Abs. 1 lit. d genannten Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die nach dem Ehrenzeichengesetz, LGBl.Nr. 16/1963, 47/1985, 58/2001, 36/2009, ernannten Mitglieder des Landesehrenzeichenrates gelten als nach diesem Gesetz ernannt.
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