§ 9 AVO Verkehr 2011 Betriebsbewilligung

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 48, des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der imin den dem Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der imin den dem Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 5933, zweiter Satz des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
    7. 7.Ziffer 7Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,

Stand vor dem 28.04.2021

In Kraft vom 24.01.2012 bis 28.04.2021
  1. (1)Absatz einsVor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 48, des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der imin den dem Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der imin den dem Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 5933, zweiter Satz des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
    7. 7.Ziffer 7Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,

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