§ 8 AV

AV - Anhörungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, und weiters dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß der Gentechnikkommission unverzüglich zu übermitteln.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9861 Entscheidungen zu § 8 AV


Entscheidungen zu § 8 AV

19
9548
132
52

Entscheidungen zu § 8 Abs. l AV


Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 AV


Entscheidungen zu § 8 Abs. 2 AV


Entscheidungen zu § 8 Abs. 3 AV


Entscheidungen zu § 8 Abs. 5 AV


Entscheidungen zu § 8 Abs. 6 AV


Entscheidungen zu § 8 Abs. 7 AV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 AV
§ 9 AV