Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung
1.Ziffer einserstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des § 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, GTG durchgeführt werden,
2.Ziffer 2erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
3.Ziffer 3erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,
4.Ziffer 4weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
5.Ziffer 5weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,
6.Ziffer 6von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42 GTG durchgeführt wird.von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß Paragraph 42, GTG durchgeführt wird.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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