§ 3 AV

AV - Anhörungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet.

(2) Die Behörde hat jeder natürlichen oder juristischen Person, die dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist (siehe Anlage), oder gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übergeben oder zuzusenden.

(3) Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.

In Kraft seit 14.05.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

398 Entscheidungen zu § 3 AV


Entscheidungen zu § 3 AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 1AVRA AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 2AVRA AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 3 AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 4 AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 5 AV


Entscheidungen zu § 3 Abs. 6 AV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AV
§ 4 AV