Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Anhörung ist abzuberaumen, wenn
1.Ziffer einsder Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,
2.Ziffer 2alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder
3.Ziffer 3der Antrag zurückgezogen wurde.
(2)Absatz 2Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.Die Abberaumung ist tunlichst in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Weise bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 AV