(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn
1. | der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden, | |||||||||
2. | alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder | |||||||||
3. | der Antrag zurückgezogen wurde. |
(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.
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