Rechtssatz: Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung (noch vor Erlassung des Bescheides erster Instanz) liegt kein strafbarer Tatbestand mehr vor, sodass zugunsten des Beschuldigten das Verfahren einzustellen war. Schlagworte Änderung der Rechtslage, keine Verwaltungsübertretung; Prokurist ist kein vertretungsbefugtes Organ; keine wirksame Bestellung. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte einen Betrieb eröffnet und Arbeitnehmer beschäftigt, übernimmt er dabei auch die Pflicht, entsprechende Erkundigungen maßgebender Stellen einzuholen. Bei Arbeitnehmerschutzvorschriften wird dies in erster Linie das Arbeitsinspektorat sein. Der Beschuldigte trat jedoch mit dem Arbeitsinspektorat nie in Kontakt. Damit unterließ er aber die allererste und wichtigste Maßnahme, die zur Einhaltung der Bestimmung des § 8 Abs 1 AAV (Vorschreibungen hinsichtlich de... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG - der als Arbeitgeberin fungierenden L GesmbH mit dem Sitz in Wien, O-Straße zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, T-straße, wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk am 11.8.1992 festgestellt wurde, die Vorschriften der Allgemeinen Arbeitneh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schuldvorwurf lautet mit anderen Worten, daß die Berufungswerberin den am 11.8.1992 festgestellten rechtswidrigen Zustand (die Verringerung der Lichteintrittsfläche durch Verkleben) zu verantworten habe. Sie hätte für seine Beseitigung vor der Feststellung am 11.8.1992 zu sorgen gehabt. Die Tatzeit ist damit ausreichend konkretisiert (vgl VwGH vom 20.12.1993, 93/02/0169). Aus der, von der Berufungswerberin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.1992, 9... mehr lesen...
Rechtssatz: Akteneinsicht ist dann nicht zu gewähren, wenn die Berufungswerberin - hier eine Versicherungsgesellschaft - weder die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen, noch sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezogen hat. Das Vorbringen, eine verwaltungsbehördliche Entscheidung habe bindende Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Regreßansprüche des Versicherers wegen festgestellter Alkoholisierung, schlägt nicht durch, da maßgeblich ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtsspähre ... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 StVO gegen einen Lenker eines Fahrzeuges der nicht auch Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, hat die Versicherungsgesellschaft, die das Fahrzeug versichert hält, keine Parteistellung und dementsprechend auch kein Recht auf Akteneinsicht. Das Vorbringen der Versicherungsgesellschaft, eine verwaltungsbehördliche Entscheidung habe bindende Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Regreßansprüche des Versicherers wegen festgestellter Alkohol... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 8. Februar 1993, Zl 3-*****-92, erkannte zu Punkt 1. die Bezirkshauptmannschaft xx die Beschuldigte für schuldig, am 12. November 1992, von 16,05 Uhr bis 16,15 Uhr, die Arbeitnehmerin L R, in den Räumlichkeiten des Bierpubs in nicht natürlich belichteten Räumen beschäftigt zu haben, obwohl für den Betrieb eine Ausnahmegenehmigung des Arbeitsinspektorates für den x Aufsichtsbezirk in xy vom 19. November 1990, Zl ****/***-7/90, besteht, wonach die Arbeit in den Rä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in nicht natürlich belichteten Räumen ist - unabhängig von Tages- oder Nachtzeit - nur mit Genehmigung des Arbeitsinspektoriates zulässig. Es ist daher unerheblich, wenn wegen nächtlicher Dunkelheit jedenfalls eine künstliche Beleuchtung erforderlich gewesen wäre. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff "Arbeitsräume" setzt eine bestimmte Zweckwidmung, die in der Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem bestimmten Ausmaß liegt, voraus. Eine Übertretung der §§8 und 13 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung kann somit nicht schon durch die Errichtung oder den Umbau von Räumen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, begangen werden. Eine Übertretung erfolgt vielmehr erst durch die Zweckwidmung als "Arbeitsräume", d.h. durch die Zuweisung von Arbeitsplätzen. ... mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz wegen einer ihm zur Last gelegten Übertretung in sechs Fällen der AAV insgesamt mit einer Geldstrafe von S 110.000,-- bestraft. In insgesamt sechs Überprüfungen des Arbeitsinspektorates Graz im Betrieb des KGM in K wurde festgestellt, daß namentlich angeführte Bedienstete im Verkaufsraum Nr. 4 arbeiteten, obwohl dieser Raum keine natürliche Belichtungsflächen aufwies, dies obwohl 1/10 der Fußbodenfläche als natürliche Belichtungsfl... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn mehrere Bedienstete in einem nicht gemäß § 8 Abs 1 AAV natürlich belichteten Arbeitsraum arbeiten, da diese Bestimmung - wie das anlagenbezogene Arbeitnehmerschutzrecht - nicht auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auf die Arbeitsräume (hier nur ein Verkaufsraum) abstellt. Schlagworte fortgesetztes Delikt mehr lesen...