Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Anhörung ist ein Raum vorzusehen, der mindestens 300 Personen Platz bietet und über eine Ausstattung mit Mikrofon und Lautsprecher verfügt.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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