Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 6,
Für die Anhörung ist ein Raum vorzusehen, der mindestens 300 Personen Platz bietet und über eine Ausstattung mit Mikrofon und Lautsprecher verfügt.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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