Mit dem Straferkenntnis vom 8. Februar 1993, Zl 3-*****-92, erkannte zu Punkt 1. die Bezirkshauptmannschaft xx die Beschuldigte für schuldig, am 12. November 1992, von 16,05 Uhr bis 16,15 Uhr, die Arbeitnehmerin L R, in den Räumlichkeiten des Bierpubs in nicht natürlich belichteten Räumen beschäftigt zu haben, obwohl für den Betrieb eine Ausnahmegenehmigung des Arbeitsinspektorates für den x Aufsichtsbezirk in xy vom 19. November 1990, Zl ****/***-7/90, besteht, wonach die Arbeit in den Rä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in nicht natürlich belichteten Räumen ist - unabhängig von Tages- oder Nachtzeit - nur mit Genehmigung des Arbeitsinspektoriates zulässig. Es ist daher unerheblich, wenn wegen nächtlicher Dunkelheit jedenfalls eine künstliche Beleuchtung erforderlich gewesen wäre. mehr lesen...