Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Organ der Behörde, das die Anhörung leitet (Vorsitzender), hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat danach zu trachten, daß die Einwender nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu Wort kommen und daß die Einwender, die noch nicht zu Wort gekommen sind, vor jenen zu Wort kommen, die bereits am Wort gewesen sind.
(3)Absatz 3Einwender, denen der Vorsitzende das Wort erteilt hat, haben an dem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen und mit Mikrofon versehenen Platz (Rednerpult) zu sprechen. Diese Ausführungen sollen die Zeitspanne einer Viertelstunde nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende hat die Anhörung zu schließen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Der Vorsitzende kann die Anhörung trotz Vorliegens weiterer Wortmeldungen frühestens zwölf Stunden nach Beginn der Anhörung schließen, wenn er der Meinung ist, daß alle Sachthemen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erschöpfend erörtert worden sind.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 AV