Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 sowie in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, sowie in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:
1.Ziffer einsbetroffene Güter oder Güterkategorien,
2.Ziffer 2jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,
3.Ziffer 3die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und
4.Ziffer 4im Fall von Verordnungen gemäß § 28 deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.im Fall von Verordnungen gemäß Paragraph 28, deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.
(2)Absatz 2Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß § 55 Abs. 1 bekannt gegeben wird, dassSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bekannt gegeben wird, dass
1.Ziffer einsein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und
2.Ziffer 2nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,
so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte, unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten.
(3)Absatz 3In Konsultationen gemäß Abs. 2 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:In Konsultationen gemäß Absatz 2, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:
1.Ziffer einsName und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers,
2.Ziffer 2die betroffenen Güter oder Güterkategorien,
3.Ziffer 3den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und
4.Ziffer 4den Empfänger und soweit bekannt, den Endverwender im Drittstaat.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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