(1) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten ablehnt, hat er alle anderen EU-Mitgliedstaaten detailliert zu informieren und ihnen die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.
(2) Eine Genehmigung ist als verweigert anzusehen, wenn ein beantragter Vorgang abgelehnt wurde, der andernfalls getätigt worden wäre.
(3) Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder aufgrund von § 14 Abs. 1 oder § 15 oder einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.
(4) Beschließt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach den Konsultationen gemäß Abs. 3, die Genehmigung zu erteilen, so hat er dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich zu erläutern.
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