§ 2 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.

(2) Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Abs. 1 der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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