Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §56AußStrG 2005 §65 Abs1AußStrG 2005 §71
Rechtssatz: Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §50AußStrG §71
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht darf den Bericht über die Todfallsaufnahme nicht einfach ungeprüft hinnehmen; es hat den Bericht vielmehr zu prüfen und eventuell erforderliche Ergänzungen von Amts wegen zu veranlassen. Entscheidungstexte 7 Ob 756/82 Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 756/82 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3aAußStrG §71
Rechtssatz: Wenn die Untergerichte unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 71 AußStrG zur Auffassung gelangen, es sei mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, liegt darin kein mit Nullität bedrohter Verfahrensverstoß. Entscheidungstexte 1 Ob 517/76 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 517/76 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §71AußStrG §72
Rechtssatz: Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, insoferne diese Behauptung nicht von vornherein als ganz unbegründet angesehen werden muß. Das gilt auch dann, wenn das behauptete Vermögen ausschließlich in Forderungen besteht, deren Bestand von den Erben glaubhaft gemacht wurde, wenn sie auch vom Schuldner bestritten werden. ... mehr lesen...