Norm: AußStrG 2005 §58 Abs1AußStrG 2005 §58 Abs3AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §57AußStrG 2005 §58AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Die §§ 57, 58 AußStrG normieren den Grundsatz der Sacherledigung durch das Rechtsmittelgericht; diese Bestimmungen sind über § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sinngemäß anzuwenden. Selbst wenn einer der
Gründe: des § 57 Z 1 - 6 AußStrG vorliegt, steht es dem Rechtsmittelgericht frei, selbst meritorisch zu entscheiden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §55 Abs3AußStrG 2005 §57 Z4AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §58 Abs3AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA7AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIBAußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erfo... mehr lesen...
Norm: ZPO §477ZPO §514ZPO §528 Abs1AußStrG 2005 §45AußStrG 2005 §54 Abs2AußStrG 2005 §66AußStrG 2006 §66AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage au... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9AußStrG 2005 §54 Abs2AußStrG 2005 §71 Abs4ZPO §484ZPO §513ZPO §520
Rechtssatz: Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3AußStrG 2005 §46 Abs3 C3AußStrG 2005 §71 Abs4UbG §28
Rechtssatz: Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer A... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs2ZPO §511AußStrG 2005 §57 Z5AußStrG 2005 §61AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ga... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG 2005 §46 Abs3 C2AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 11 Abs 2 AußStrG liegen nicht vor, wenn es sich um eine Zuweisung eines minderjährigen Kindes in die Pflege und Erziehung eines Elternteiles handelt. Entscheidungstexte 1 Ob 149/73 Entscheidungstext OGH 19.09.1973 1 Ob 149/73 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Beschlüsse des Außerstreitverfahrens, durch die Dritte Rechte erworben haben, können nach Ablauf der Rekursfrist auch dann nicht angefochten werden, wenn das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinn des § 477 ZPO behauptet wird. Entscheidungstexte 6 Ob 156/69 Entscheidungstext OGH 09.07.1969 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 B1AußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §71 Abs4UGB §283 Abs4
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 BAußStrG 2005 §49 AAußStrG 2005 §66 Abs2 BAußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Neuerungen sind im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 475/51 Entscheidungstext OGH 14.08.1951 1 Ob 475/51 2 Ob 759/54 Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 759/54 ... mehr lesen...