Norm: AußStrG 2005 §6 Abs3AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
Rechtssatz: Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aus. Auch die Unterschrift seiner Organwalter steht der eines Rechtsanwalts nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG gleich. Entscheidungstexte 3 Ob 237/05g Entscheidungstext OGH 20.10... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1 A1AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §67 Satz1
Rechtssatz: Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotene... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E1ZPO §506 Abs2 CaAußStrG 2005 §65 Abs3 Z4
Rechtssatz: Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (ZBl 1824/279). Entscheidung... mehr lesen...