Norm: ZPO §467 AZPO §506 AAußStrG 2005 §65
Rechtssatz: § 65 AußStrG ist § 506 ZPO und zu einem großen Teil auch § 467 ZPO nachgebildet, weshalb auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Entscheidungstexte 3 Ob 59/08k Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 59/08k Beisatz: Hier: Anforderungen an „Bestimmtheit" des Umfangs der Anfechtung. (T1) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §65AußStrG §123 Abs2AußStrG §126 B
Rechtssatz: Die Beeidigung der Zeugen, von welchen ein eigenhändig gefertigter Aufsatz über das mündlich errichtete Testament vorliegt oder welche nach der Vorschrift des § 65 AußStrG vernommen sind, ist nach § 123 Abs 2 AußStrG zur Ausweisung des Rechtstitels an sich nicht erforderlich. Ein unter Einhaltung der äußeren Form errichtetes mündliches Testament ist so lange als gültig anzusehen, als ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585AußStrG §65
Rechtssatz: Der Umstand, daß der formgerechte Aufsatz der Testamentszeugen erst einige Zeit später und nach dem Tode des Erblassers errichtet wurde, ist unerheblich, es ist mit Kundmachung vorzugehen. Die Vernehmung der Testamentszeugen entfällt, wenn ein formgerechter Aufsatz der drie Testamentszeugen vorliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 119/71 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §65
Rechtssatz: Die Kundmachung von Urkunden gemäß § 65 AußStrG - gleichgültig, ob es sich um Schriftstücke oder Vernehmungsprotokolle handelt - setzt lediglich voraus, daß diese Urkunden als letztwillige Anordnung überhaupt in Betracht kommen. Entscheidungstexte 7 Ob 240/70 Entscheidungstext OGH 16.12.1970 7 Ob 240/70 EvBl 1971/198 S 351 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §65AußStrG §122
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die auf Grund eines mündlichen Testaments abgegebene Erbserklärung noch vor der Vernehmung der Testamentszeugen vom Gericht angenommen und der zu beweisende Erbrechtstitel richtig angegeben wurde (GlU 3284, 10298, 10729). Entscheidungstexte 1 Ob 120/67 Entscheidungstext OGH 15.06.1967 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585AußStrG §65AußStrG §122
Rechtssatz: Entspricht der im Sinne des § 65 AußStrG errichtete Aufsatz nach seiner äußeren Form und nach den Aussagen eines Teiles des Testamentszeugen über die bei der Errichtung des Testaments eingehaltenen Vorgänge den Formvorschriften eines mündlichen Testaments, sind die darauf gestützten Erbserklärungen anzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 213/6... mehr lesen...
Norm: ZPO §467 Z3 Cb3ZPO §471 Z3 AZPO §506 Abs1 Z3 Cb3AußStrG 2005 §65
Rechtssatz: Das Rechtsmittel entspricht nur dann den formellen Erfordernissen, wenn sich aus dem Antrag und der
Begründung: der Umfang der Anfechtung des Urteiles ergibt; andernfalls ist es zu verwerfen. Entscheidungstexte 2 Ob 259/65 Entscheidungstext OGH 30.09.1965 2 Ob 259/65 Veröff: JBl 1966,262 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2oAußStrG §16 BII3cAußStrG §61AußStrG §65
Rechtssatz: Das Rekursgericht kann nicht anläßlich eines Rekurses gegen einen anderen Beschluß von Amts wegen die unangefochten gebliebene (vom Erstgericht von Amts wegen angeordnete) Kundmachung einer letztwilligen Verfügung aufheben. Entscheidungstexte 1 Ob 198/59 Entscheidungstext OGH 05.08.1959 1 Ob 198/59 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §65
Rechtssatz: Die Vernehmung der Testamentszeugen eines mündlichen Testamentes kann auch im Zuge eines Prozesses geschehen. Entscheidungstexte 3 Ob 348/49 Entscheidungstext OGH 21.12.1949 3 Ob 348/49 JBl 1950,165 = SZ 22/210 1 Ob 522/89 Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 522/89 SZ 62/60 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §65AußStrG §66
Rechtssatz: Ist eine letztwillige Verfügung als Nottestament nach § 24 Testamentsgesetz kundgemacht, kann sie nicht als müdliches Testament nach § 585 ABGB neuerlich durch Verlesung der Zeugenniederschrift gemäß § 65 AußStrG kundgemacht werden. Wird nach Kundmachung eines mündlichen Testamentes durch Verlesung des von den Zeugen unterfertigten Aufsatzes von einem Beteiligten die Unrichtigkeit der Niederschrift behau... mehr lesen...