Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen wurde am 10. 1. 1994 ein befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit 3. 1. 1994 und "auf die Dauer des Karenzurlaubes der VB I Michaela H*****, vorerst aber auf die Dauer von längstens acht Monaten" begründet. Die Klägerin wurde als Schreib- und Kanzleikraft in der Außenstelle L***** der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingesetzt. Sie sollte die bis dahin von einem Vertragsbediensteten dieser Diens... mehr lesen...
Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 AusG ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienste... mehr lesen...
Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 AusG ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde mit Dienstvertrag vom 21. 10. 1994 mit Wirksamkeit vom 3. 10. 1994 vom Landesschulrat für Steiermark als Vertragsbedienstete des Bundes "auf bestimmte Zeit d.i. auf die Dauer der Dienstabwesenheit von VB Ingrid S*****, längstens jedoch bis zum Wiederantritt des Dienstes von Rev. Martina E*****, vorerst befristet bis 2. 6. 1995" aufgenommen. Bei Abschluß des Dienstvertrages waren ihr die Befristung und der Umstand, daß sie nur als Ersatzkra... mehr lesen...
Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Ausschreibungsgesetz 1989. Die damit geschaffenen Sonderregelungen für Ersatzkräfte sind nicht als unsachliche Differenzierung anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 422/97t Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 422/97t ... mehr lesen...
Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Ausschreibungsgesetz 1989. Die damit geschaffenen Sonderregelungen für Ersatzkräfte sind nicht als unsachliche Differenzierung anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 422/97t Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 422/97t ... mehr lesen...