Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
1.Ziffer einsein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Anmelder kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
2.Ziffer 2die Zahlung einer Aushilfe ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
3.Ziffer 3innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Aushilfebetrag angeboten, noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(2)Absatz 2Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.Ansprüche, die nicht innerhalb der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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