Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.
(2)Absatz 2Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 13) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 10) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (Paragraph 13,) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 10,) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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