§ 11 AuhG

AuhG - Aushilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ansprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wurde.

(3) Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 AuhG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 AuhG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 AuhG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 AuhG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 AuhG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AuhG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 AuhG
§ 12 AuhG