Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAnsprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wurde.
(3)Absatz 3Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Absatz eins, genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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