§ 17 AuhG

AuhG - Aushilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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