(1)Absatz einsAushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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