Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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