Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1.Ziffer einsHinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit sich dieser auf den Paragraph 21, des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit sich dieser auf die Paragraphen 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 2,, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
4.Ziffer 4hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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