Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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