Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 9,
Als Einkommen gilt
1.Ziffer einsbei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist,
2.Ziffer 2bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen Beträge, die den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 entsprechen und dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind.bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen Beträge, die den Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1972 entsprechen und dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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