Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 7,
Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden. Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 Sitzung Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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