Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsVermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.
(2)Absatz 2Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen der Anlage zum KVSG, BGBl. Nr. 127/1958, ausgenommen der Z 3, auszugehen. Die Bestimmungen der Z 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer Reichsmark entspricht.Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen der Anlage zum KVSG, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, ausgenommen der Ziffer 3,, auszugehen. Die Bestimmungen der Ziffer 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer Reichsmark entspricht.
(3)Absatz 3Ist der Verlust an Sachen eingetreten, deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Abs. 2) die Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage zu erfolgen.Ist der Verlust an Sachen eingetreten, deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Absatz 2,) die Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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