§ 6 AuhG

AuhG - Aushilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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