Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (Paragraph 9,) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.
(2)Absatz 2Bei einem Einkommen bis zur Höhe des 14fachen Richtsatzes (Aushilfemeßbetrag) beträgt die Aushilfe 15 000 S. Übersteigt das Einkommen den Aushilfemeßbetrag, so vermindert sich die Aushilfe von 15 000 S um den den Aushilfemeßbetrag übersteigenden Teil des Einkommens.Bei einem Einkommen bis zur Höhe des 14fachen Richtsatzes (Aushilfemeßbetrag) beträgt die Aushilfe 15 000 Sitzung Übersteigt das Einkommen den Aushilfemeßbetrag, so vermindert sich die Aushilfe von 15 000 S um den den Aushilfemeßbetrag übersteigenden Teil des Einkommens.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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