§ 10 AuhG

AuhG - Aushilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

 

ABSCHNITT II

Verfahren

§ 10. Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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