ABSCHNITT II |
Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist. Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.
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