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Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.