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(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1. | in Deutsch, | |||||||||
2. | in Lebender Fremdsprache, | |||||||||
3. | in Mathematik. | |||||||||
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. |
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffessowie die Aufgaben der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündlichemündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1. | in Deutsch, | |||||||||
2. | in Lebender Fremdsprache, | |||||||||
3. | in Mathematik. | |||||||||
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. |
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffessowie die Aufgaben der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündlichemündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.