§ 31 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Lebender Fremdsprache,

3.

in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffessowie die Aufgaben der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündlichemündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.08.2020

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Lebender Fremdsprache,

3.

in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffessowie die Aufgaben der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündlichemündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.

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