Kommentar zum § 9 AStV

Fred4 am 29.08.2016

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Wie sieht es z.B. bei einem automatisierten Hochregallager aus. Hier halten sich Mitarbeiter nur zur Störungsbehebung und zu Wartungsarbeiten auf. Die gesamte Anlage ist zu diesem Zwecke abgeschaltet und das Lager darf nur mit min. 2 Mitarbeiter die mit je einem Sicherheitspaket (Klettergurt + Zubehör und einer LED-Stirnlampe (Leuchtweite 60m 4Std)ausgerüstet sind,  gemeinsam betreten werden.

Notausgänge sind max. 30m vom Einsatzort entfernt.

Es ist kein Bereich im Sinne § 9 AStv Abs. 1 Z 3

Aufgrund der Höhe von > 17m und der baulichen Gegebenheit ist die Sicherheitsbeleuchtung lt. § 9 AStv mit ausreichender Leuchtstärke kaum herzustellen.

Nach meinem Verständnis als praktizierender Feuerwehrmann (Atemschutzträger) sollte die Stirnlampe zum sicheren und raschen Verlassen des Gefahrenbereiches ausreichen, zumal es sich um ausgebildete und entsprechend unterwiesene Servicefachkräfte handelt. Optimieren könnte man das natürlich noch mit reflektierenden Leuchtstreifen am Boden.

Wie kann man dieses Problem rechtlich korrekt behandeln?


§ 9 AStV | 2. Version | 657 Aufrufe | 29.08.16
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Fred4
Zitiervorschlag: Fred4 in jusline.at, AStV, § 9, 29.08.2016
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