Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAusgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1.Ziffer einsAusgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
2.Ziffer 2Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
(2)Absatz 2Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
1.Ziffer einsdaneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
2.Ziffer 2der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3)Absatz 3Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
2.Ziffer 2dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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