Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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