Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
(2)Absatz 2Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:
Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten
1.Ziffer einsin der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,
2.Ziffer 2in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,
3.Ziffer 3in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,
4.Ziffer 4in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder
5.Ziffer 5in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.
(3)Absatz 3Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Absatz eins, oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (Paragraph 38, Absatz 3,), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.
(4)Absatz 4Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem Paragraph eins a, Absatz eins, IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 ASGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ASGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 ASGG