Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 177 bis 188 ArbVG), auf den Europäischen Betriebsrat (§§ 189 und 191 bis 203 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 190 ArbVG) oder auf Vereinbarungen gemäß § 206 ArbVG beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen seinen Sitz hat. Hat kein Unternehmen seinen Sitz in Österreich, so sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel sich ein Betrieb befindet.Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 177 bis 188 ArbVG), auf den Europäischen Betriebsrat (Paragraphen 189 und 191 bis 203 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Paragraph 190, ArbVG) oder auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 206, ArbVG beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen seinen Sitz hat. Hat kein Unternehmen seinen Sitz in Österreich, so sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel sich ein Betrieb befindet.
(2)Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wennDie inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
1.Ziffer einsdie zentrale Leitung (§ 171 Abs. 3 oder 4 ArbVG) im Inland liegt oderdie zentrale Leitung (Paragraph 171, Absatz 3, oder 4 ArbVG) im Inland liegt oder
2.Ziffer 2es sich um Angelegenheiten nach § 172 ArbVG handelt.es sich um Angelegenheiten nach Paragraph 172, ArbVG handelt.
In Kraft seit 22.09.1996 bis 31.12.9999
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