§ 11a ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1.

über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2.

eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3.

Klagen, Rechtsmittelin und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.

4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
a) die Verfahrenshilfe;
b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
d) die Unterbrechung des Verfahrens;
e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);
i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);
k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4und 3,

2.

Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie

a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt sowie

3.

eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie

2.

Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1.

über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2.

eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3.

Klagen, Rechtsmittelin und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.

4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
a) die Verfahrenshilfe;
b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
d) die Unterbrechung des Verfahrens;
e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);
i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);
k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4und 3,

2.

Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie

a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt sowie

3.

eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie

2.

Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten