§ 11a ASGG Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 11 a, (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

  1. 1.Ziffer einsüber die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
  2. 2.Ziffer 2eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
  3. 3.Ziffer 3Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
  4. 4.Ziffer 4außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
    1. a)Litera adie Verfahrenshilfe;
    2. b)Litera bdie Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
    3. c)Litera cdie Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
    4. d)Litera ddie Unterbrechung des Verfahrens;
    5. e)Litera edie örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
    6. f)Litera fAnträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
    7. g)Litera gdie einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (Paragraph 38, ZPO);
    8. h)Litera hdie Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (Paragraphen 56, ff ZPO);
    9. i)Litera idie Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
    10. j)Litera jdie Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419,, 430 ZPO);
    11. k)Litera kdie Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.die Ergänzung von Beschlüssen (Paragraph 430, ZPO), die der Vorsitzende nach den Litera a bis j oder nach den Ziffer eins, oder 3 gefaßt hat.
  5. (1)Absatz einsIn Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
    1. 1.Ziffer einsüber die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
    2. 2.Ziffer 2eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
    3. 3.Ziffer 3in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)
  6. (2)Absatz 2Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
    2. 2.Ziffer 2Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
  7. (3)Absatz 3Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden überDer Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowieAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    2. 2.Ziffer 2Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßtenRechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
    Beschlüsse.
  8. (4)Absatz 4Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.
  1. (2)Absatz 2Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
    2. 2.Ziffer 2Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
      1. a)Litera adie nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
      2. b)Litera büber den Kostenpunkt sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
  2. (3)Absatz 3Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden überDer Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowieAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie
    2. 2.Ziffer 2Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßtenRechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
    Beschlüsse.
  3. (4)Absatz 4Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
Paragraph 11 a, (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

  1. 1.Ziffer einsüber die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
  2. 2.Ziffer 2eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
  3. 3.Ziffer 3Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
  4. 4.Ziffer 4außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
    1. a)Litera adie Verfahrenshilfe;
    2. b)Litera bdie Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
    3. c)Litera cdie Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
    4. d)Litera ddie Unterbrechung des Verfahrens;
    5. e)Litera edie örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
    6. f)Litera fAnträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
    7. g)Litera gdie einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (Paragraph 38, ZPO);
    8. h)Litera hdie Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (Paragraphen 56, ff ZPO);
    9. i)Litera idie Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
    10. j)Litera jdie Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419,, 430 ZPO);
    11. k)Litera kdie Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.die Ergänzung von Beschlüssen (Paragraph 430, ZPO), die der Vorsitzende nach den Litera a bis j oder nach den Ziffer eins, oder 3 gefaßt hat.
  5. (1)Absatz einsIn Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
    1. 1.Ziffer einsüber die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
    2. 2.Ziffer 2eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
    3. 3.Ziffer 3in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)
  6. (2)Absatz 2Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
    2. 2.Ziffer 2Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
  7. (3)Absatz 3Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden überDer Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowieAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    2. 2.Ziffer 2Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßtenRechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
    Beschlüsse.
  8. (4)Absatz 4Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.
  1. (2)Absatz 2Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
    2. 2.Ziffer 2Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
      1. a)Litera adie nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
      2. b)Litera büber den Kostenpunkt sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
  2. (3)Absatz 3Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden überDer Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowieAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie
    2. 2.Ziffer 2Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßtenRechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
    Beschlüsse.
  3. (4)Absatz 4Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.

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