(1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 231 ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den §§ 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
1. | die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder | |||||||||
2. | es sich um Angelegenheiten nach § 209 ArbVG handelt. |
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